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   BVerwG, 27.09.1962 - VIII C 187.60   

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BVerwG, 27.09.1962 - VIII C 187.60 (https://dejure.org/1962,1662)
BVerwG, Entscheidung vom 27.09.1962 - VIII C 187.60 (https://dejure.org/1962,1662)
BVerwG, Entscheidung vom 27. September 1962 - VIII C 187.60 (https://dejure.org/1962,1662)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 28.10.1959 - VI C 88.57
    Auszug aus BVerwG, 27.09.1962 - VIII C 187.60
    Auf Vertrauensschutz kann sich der Kläger nicht berufen, weil kein begünstigender Verwaltungsakt zu widerrufen war; ein Widerruf wurde auch nicht ausgesprochen (vgl. BVerwGE 8, 261 [BVerwG 24.04.1959 - VI C 91/57]; 9, 251) [BVerwG 23.10.1959 - VII P 14/58].
  • BVerwG, 24.04.1959 - VI C 91.57
    Auszug aus BVerwG, 27.09.1962 - VIII C 187.60
    Auf Vertrauensschutz kann sich der Kläger nicht berufen, weil kein begünstigender Verwaltungsakt zu widerrufen war; ein Widerruf wurde auch nicht ausgesprochen (vgl. BVerwGE 8, 261 [BVerwG 24.04.1959 - VI C 91/57]; 9, 251) [BVerwG 23.10.1959 - VII P 14/58].
  • BVerwG, 23.10.1959 - VII P 14.58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 27.09.1962 - VIII C 187.60
    Auf Vertrauensschutz kann sich der Kläger nicht berufen, weil kein begünstigender Verwaltungsakt zu widerrufen war; ein Widerruf wurde auch nicht ausgesprochen (vgl. BVerwGE 8, 261 [BVerwG 24.04.1959 - VI C 91/57]; 9, 251) [BVerwG 23.10.1959 - VII P 14/58].
  • BVerwG, 18.06.1959 - VIII C 257.59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 27.09.1962 - VIII C 187.60
    Das erhöhte Ruhegehalt nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BWGöD wird den Geschädigten im Sinne von § 9 BWGöD aus zwei Gründen gewährt (vgl. das Urteil vom 18. Juni 1959 - BVerwG VIII C 257.59 -, NJW/RzW 1959 S. 520): Auf den zur Wiederanstellung verpflichteten Dienstherrn - der zur Wiederanstellung nicht gezwungen werden kann - soll ein finanzieller Druck ausgeübt werden; außerdem soll dem Geschädigten ein billiger Ausgleich gewährt werden, wenn seine Wiederanstellung - möglicherweise aus triftigen Gründen, etwa wegen Fehlens einer geeigneten Stelle - längere Zeit unterbleibt.
  • BVerwG, 12.01.1960 - VIII C 92.59
    Auszug aus BVerwG, 27.09.1962 - VIII C 187.60
    Die erhöhten Versorgungsbezüge waren dem Kläger ohne eine ausdrückliche Bewilligung zu gewähren, als die Voraussetzungen des §.10 Abs. 3 Satz 1 BWGöD erfüllt waren; insbesondere war keine neue Wiedergutmachungsentscheidung erforderlich (vgl. das Urteil vom 12. Januar 1960 - BVerwG VIII C 92.59 -, Buchholz BVerwG 233, § 21 a Nr. 1 = NJW/RzW 1960 S. 284 = ZBR 1960 S. 296).
  • BVerwG, 04.12.1964 - VIII B 45.64

    Geltendmachung von Versorgungsansprüchen - Anwendung der §§ 126, 127

    Unter §§ 126, 127 BRRG fällt die Klage eines Geschädigten auch dann, wenn darüber gestritten wird, ob die Voraussetzungen für die Gewährung eines erhöhten Ruhegehalts nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BWGöD nachträglich fortgefallen sind (BVerwGE 15, 223 und Urteil vom 27. September 1962 - BVerwG VIII C 187.60 -, NJW/RzW 1963 S. 137 = RiA 1963 S. 332).
  • BVerwG, 21.02.1963 - VIII C 54.62

    Bestimmung des Zahlungsbeginns für ein erhöhtes Ruhegehalt bei Unterbleiben der

    Die Vorschrift will vielmehr in den Fällen, in denen der auf Wiederanstellung gerichtete Wiedergutmachungsanspruch inhaltlich feststeht, einen finanziellen Druck auf den zur Wiedergutmachung verpflichteten Dienstherrn ausüben, dem gegenüber die Wiederanstellung nicht erzwungen werden kann, und zugleich dem zur Übernahme eines Amtes bereiten Geschädigten einen finanziellen Ausgleich dafür gewähren, daß die Wiederanstellung aus Gründen einstweilen oder dauernd unterbleibt, die nicht unter § 10 Abs. 1 Satz 3 BWGöD fallen; das ist in den Urteilenvom 18. Juni 1959 - BVerwG VIII C 257.59 -, Buchholz BVerwG 233, § 20 Nr. 1 = NJW/RzW 1959 S. 520, undvom 27. September 1962 - BVerwG VIII C 187.60 -, NJW/RzW 1963 S. 137, dargelegt worden.
  • BVerwG, 10.03.1966 - VIII C 73.65

    Rechtsmittel

    Das Gesetz sieht als einzige Rechtsfolge des Unterbleibens der Wiederanstellung die Gewährung der erhöhten Versorgungsbezüge im Rahmen von § 10 Abs. 3 Satz 1 BWGöD vor; damit wird einerseits ein finanzieller Druck auf den zur Wiedergutmachung verpflichteten Dienstherrn ausgeübt, Geschädigte wieder einzustellen, und andererseits dem Geschädigten für den Fall des Unterbleibens der Wiederanstellung ein finanzieller Ausgleich gewährt (Urteile vom 18. Juni 1959 - BVerwG VIII C 257.59 -, Buchholz BVerwG 233, § 20 Nr. 1 = NJW/RzW 1959 S. 520, und vom 27. September 1962 - BVerwG VIII C 187.60 -, NJW/RzW 1963 S. 137 = RiA 1963 S. 332).
  • BVerwG, 12.11.1962 - VIII B 21.62

    Rechtsmittel

    Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BWGöD erhält der Geschädigte jedoch erst nach Abschluß des Wiedergutmachungsverfahrens ein erhöhtes Ruhegehalt; über den Inhalt dieses Versorgungsanspruchs entscheidet die Regelungsbehörde im Sinne von § 29 Abs. 1 BWGöD; es handelt sich dabei nicht um ein Wiedergutmachungsverfahren nach § 26 BWGöD (Urteil vom 29. September 1962 - BVerwG VIII C 187.60 -).
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